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LINKS & FAQ

Als Serviceleistung stellen wir Ihnen die wichtigsten Links zur Weiterleitung rund um Ihre Immobilienanliegen zur Verfügung:

FAQ

Es gibt die unterschiedlichsten Beweggründe für Wohnungseigentümer den Immobilienverwalter einer WEG zu wechseln:

• Mangelhafte Leistungsfähigkeit oder Untätigkeit der Verwaltung

• Schlechte Erreichbarkeit

• Ständig wechselnde Objektverwalter

• Betriebsaufgabe z.B. aus Altersgründen

• Bisheriger Verwalter gibt Verwaltungsobjekt ab

 

Im ersten Moment kann Sie die Suche nach einem neuen Immobilienverwalter vielleicht abschrecken, da mit der Einholung der Verwaltungsangebote und der Vorstellung der in Frage kommenden Immobilienverwalter auf der Eigentümerversammlung, ein hoher Aufwand auf Sie zu kommt. Jedoch wollen am Ende alle Betroffenen das Eine – für Ihre Wohnungseigentümergemeinschaft und Liegenschaft den passenden Immobilienverwalter finden.

 

Ihr Wechsel zu uns geht ganz einfach – Lassen Sie uns mit Ihrer E-Mail Anfrage die folgenden Unterlagen und Informationen zukommen:

• Teilungserklärung der Liegenschaft | Wohnungseigentümergemeinschaft

• Die drei letzten Versammlungsprotokolle der Eigentümerversammlungen

• Letzte vorliegende Jahresabrechnung

• Verwaltungsbeirat (Namen & Adressdaten der gewählten Beiräte)

Wenn Ihre Immobilie in unser Portfolio passt, setzen wir uns mit Ihrem gewünschten Ansprechpartner telefonisch in Verbindung und vereinbaren einen gemeinsamen Besprechungs-und Begehungstermin an Ihrem Verwaltungsobjekt.

Anschließend lassen wir Ihnen unsere umfassenden Angebotsunterlagen zukommen inkl. Verwaltervertrag, Firmenvorstellung und Musterunterlagen z.B: Jahresabrechnung, Wirtschaftsplan & Versammlungsprotokoll.

Sollten Sie noch Unterstützung im Rahmen der Abwahl, Kündigung und Neuwahl des Immobilienverwalters benötigen, stehen wir Ihnen sehr gerne beratend zur Seite. 

Im Zuge der WEG-Reform wurde mit § 19 Absatz 2 Nr. 6 WEG die Vorschrift zum zertifizierten Verwalter eingeführt. Nach dieser können Wohnungseigentümer als Bestandteil der ordnungsgemäßen Verwaltung die Bestellung eines zertifizierten Verwalters (zum Begriff siehe unten) gem. § 26 a WEG verlangen.

Was ist unter einem zertifizierten Verwalter zu verstehen?

Als zertifizierter Verwalter darf sich nur ein Verwalter bezeichnen, welcher vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine schriftliche und mündliche Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die kaufmännischen, technischen und rechtlichen Kenntnisse verfügt, die für die Tätigkeit als Verwalter erforderlich sind.

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz – WEG) § 26a Zertifizierter Verwalter

(1) Als zertifizierter Verwalter darf sich bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt. (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter zu erlassen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere festgelegt werden:

1. nähere Bestimmungen zu Inhalt und Verfahren der Prüfung;

2. Bestimmungen über das zu erteilende Zertifikat;

3. Voraussetzungen, unter denen sich juristische Personen und Personengesellschaften als zertifizierte Verwalter bezeichnen dürfen;

4. Bestimmungen, wonach Personen aufgrund anderweitiger Qualifikationen von der Prüfung befreit sind, insbesondere weil sie die Befähigung zum Richteramt, einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt, eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann oder zur Immobilienkauffrau oder einen vergleichbaren Berufsabschluss besitzen. 

Wird ein Verwaltungsbeirat von der Eigentümergemeinschaft gewählt, so stellt er das Bindeglied zwischen Immobilienverwalter und Eigentümergemeinschaft dar.

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz – WEG) § 29 Verwaltungsbeirat

(1) Wohnungseigentümer können durch Beschluss zum Mitglied des Verwaltungsbeirats bestellt werden. Hat der Verwaltungsbeirat mehrere Mitglieder, ist ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu bestimmen. Der Verwaltungsbeirat wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.

(2) Der Verwaltungsbeirat unterstützt und überwacht den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben. Der Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung sollen, bevor die Beschlüsse nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gefasst werden, vom Verwaltungsbeirat geprüft und mit dessen Stellungnahme versehen werden.

(3) Sind Mitglieder des Verwaltungsbeirats unentgeltlich tätig, haben sie nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. 

Unsere Kunden können bei uns auf Anfrage eine aussagekräftige Fachpublikation mit Entscheidungshilfen zur Abgrenzung zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum anfordern.

Hier finden Sie die wichtigsten Gewerke und Bauteile von A- Z mit Erläuterungen zur rechtlichen Betrachtungsweise.

Bei Interesse lassen Sie uns Ihre E-Mail Anfrage zukommen an: [email protected]